Kapitel 3 der Vereinsstatuten: MITGLIEDSCHAFT
Artikel 4
Als Mitglieder können handlungsfähige natürliche oder juristische Personen, einschliesslich Institutionen der öffentlichen Hand, aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
Artikel 5
Das Gesuch zur Aufnahme in den Verein ist an dessen Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Er kann die Aufnahme ohne Angaben von Gründen verweigern.
Personen, die sich um den Verein oder den Vereinszweck in hohem Masse verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung durch die Mitgliederversammlung erfolgt auf begründeten Antrag des Vorstands.
Artikel 6
Der Verein kann jährliche Mitgliederbeiträge erheben, deren Höhe gemäss Artikel 10 lit. g von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands festgelegt werden.
Freiwillige Zuwendungen, die über diese Mitgliederbeiträge hinausgehen, werden als Spenden entgegengenommen. Die Mitgliederversammlung kann Spenderkategorien für verschiedene Spendenhöhen festlegen.
Ehrenmitglieder gemäss Artikel 5 Absatz 2 sind von der Bezahlung eines Mitgliederbeitrags befreit, besitzen aber sämtliche Rechte der Mitgliedschaft.
Artikel 7
Die Mitgliedschaft berechtigt zum Besuch der Vereinsveranstaltungen.
Artikel 8
Der Austritt von Mitgliedern kann unter Beobachtung einer Frist von einem Monat je auf Ende des laufenden Geschäftsjahres, d.h. auf den 31. Dezember durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden. Die Austrittserklärung entbindet nicht von der Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen für das laufende Vereinsjahr.
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod bzw. dem Untergang der Rechtspersönlichkeit.
Durch einstimmigen Beschluss des Vorstands können Mitglieder durch schriftliche Mitteilung an den Betroffenen ohne Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird wirksam, wenn das ausgeschlossene Mitglied nicht binnen 10 Tagen seit dem Erhalt der schriftlichen Mitteilung beim Vorstand schriftlich Rekurs an die Mitgliederversammlung erhebt. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Der Auszuschliessende ist dabei von der Mitgliederversammlung anzuhören.